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Absolute Mehrheit:

entspricht einer Stimmenzahl von 50% + 1 Stimme.

Ausschuss:

Unter einem Ausschuss versteht man eine gewählte Arbeitsgruppe oder Unterglie-derung (z.B. des Parlaments), die bestimmte Vorarbeiten erledigt bzw. über Detail-aufgaben berät und Vorschläge unterbreitet.

 

Bezirksvertretung:

In Nordrhein-Westfalen besteht nach § 35 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW die Pflicht eine kreisfreie Stadt in Stadtbezirke einzuteilen.

Kreisangehörigen Kommunen steht es frei, ihr Stadtgebiet in Bezirke einzuteilen. Die Bezirksvertretungen sind durch eingemeindeten Städten bzw. Gemeinden weiterhin eine eigene Volksvertretung zu gewähren.

Es sollen nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke geschaffen wer-den. Für jeden dieser Stadtbezirke ist eine Bezirksvertretung zu bilden, die aus elf bis neunzehn Mitgliedern bestehen darf und wie der Rat auf fünf Jahre gewählt wird. Die Bezirksvertretung wählt aus ihren Reihen eine(n) Bezirksvorsteher(in).

Die Bezirksvertretung ist für alle Belange ihres Stadtbezirkes zuständig (Allzustän-digkeit im Stadtbezirk), sie hat dabei die allgemeinen vom Rat der Gemeinde er-lassenen Richtlinien zu beachten. In der Praxis haben viele Kommunen Zuständig-keitsordnungen erlassen, die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Bezirks-vertretungen regeln.

Bundesland:

Bundesland ist eine politische Einheit mit festem Gebiet (Gliedstaat) und die zweite staatliche Ebene eines Bundesstaates, wobei die Benennung variieren kann (in Österreich und Deutschland : Länder; in Schweiz : Kantone; in Australien und USA : states = Bundesstaaten; in Kanada: provinces = Provinzen). Die Bundesländer verfü-gen über eigene Gewaltenteilung mit eigenem (in den Bundesverfassungen unter-schiedlich festgelegten) Zuständigkeitsbereichen.

Deutschland besteht aus 16 Bundesländern.

Bundesrat:

Vertretung der deutschen Bundesländer. Er besteht aus Mitgliedern der 16 Landesre-gierungen, die - je nach der Einwohnerzahl des Landes - mindestens drei und höchstens sechs Vertreter entsenden ("Parlament der Länderregierungen"). Der Bundesrat ist an der Gesetzgebung des Bundes maßgeblich beteiligt. Er kann Bun-desgesetze, die der Bundestag bereits beschlossen hat, nachträglich verzögern, ver-ändern und z.T. sogar scheitern lassen.

Bundesregierung:

Oberste Regierung Deutschlands mit Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin.

Bundesstaat:

Ein Bundesstaat ist eine politische Einheit, die aus einzelnen Staaten (Bundesländer) besteht, die sich unter einer gemeinsamen Regierung und Verfassung (Grundgesetz) zusammengeschlossen haben. Dies ist auch der Unterschied zu einem Staatenbund, wie z.B. der Europäischen Union. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Sie bildet eine politische und wirtschaftliche Einheit, bestehend aus den 16 Bundes-ländern.

Bundestag:

Oberstes Parlament der Bundesrepublik Deutschland.