
Wahl-Glossar
Antworten auf die Frage: Wer darf ab wann wen wo und wofür wählen?
Bundestagswahl:
Mindestalter: 18 Jahre
Sie haben zwei Stimmen bei der Bundestagswahl: die Erststimme und die Zweitstimme
Erststimme:
Mit der Erststimme wird die Direktwahl getroffen. Die Kandidatinnen und die Kandida-ten, die in einem Wahlkreis die Mehrheit der Erststimmen erhalten, sind gewählt. Für die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag ist die Bundesrepublik Deutschland in 299 Wahlkreise aufgeteilt. Somit werden 299 Abgeordnete in Direktwahl über die Erststim-me gewählt. Sie erringen ein sogenanntes Direktmandat.
Zweitstimme:
Nach dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen wird der Anteil der Abgeordnetenman-date festgelegt, der auf eine Partei entfällt. Von diesen Gesamtmandaten einer Partei werden Direktmandate abgezogen, die die Partei bereits errungen hat.
Nur die übrigen Mandate werden an die Kandidaten auf den Landeslisten der Partei gegeben. Die Zweitstimme entscheidet deshalb darüber, wie stark eine Partei im Par-lament vertreten ist.
Für die Kräfteverhältnisse der Parteien im Bundestag ist jedoch die Zweitstimme aus-schlaggebend.
Europawahl:
Mindestalter 18 Jahre
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden alle fünf Jahre gewählt. In Deutschland wurden bei der letzten Wahl 99 Deutsche von europaweit 732 Abgeord-neten gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, mit der er eine Liste (Partei) wählen kann, deshalb gab es in ganz Deutschland nur einen einzigen Wahlkreis. Spitzenkandidat der SPD war Martin Schulz.
Fünf-Prozent-Klausel:
Bestimmung im Bundeswahlgesetz und in den Wahlgesetzen der Bundesländer. Danach werden nach einer Wahl nur diejenigen Parteien bei der Vergabe von Parla-mentssitzen berücksichtigt, die mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Dadurch soll verhindert werden, dass allzu viele Splitterparteien ins Parlament einziehen, die die Bildung einer Regierungskoalition erfahrungsgemäß sehr erschwe-ren.
Kanzlerwahl:
Der deutsche Bundeskanzler/die deutsche Bundeskanzlerin wird von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages in geheimer Abstimmung gewählt und vom Bundespräsi-denten ernannt.
Kommunalwahl:
Mindestalter: 16 Jahre
Die Kommunalwahl besteht eigentlich aus zwei bzw. drei einzelnen Wahlen (in kreis-freien Städten / in den Kreisen):
• Die direkte Wahl des Oberbürgermeisters / Landrates
• Die Wahl des Stadtrates / Gemeinderates
• Die Wahl der Bezirksvertretung (Pflicht / Kann- Regelung)
Wählbarkeit:
Wählbar, also gewählt werden kann jeder, der
• seit mindestens einem Jahr Deutscher ist und
• der das 18. Lebensjahr (beim Bundespräsidenten das 40.) vollendet hat und
• das Wahlrecht nicht verloren hat
Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt ist jeder Deutsche,
• der das 18. Lebensjahr, bei der Kommunalwahl das 16. Lebensjahr vollendet hat
• dessen (Haupt-)Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland befindet
• der sein Wahlrecht nicht durch einen Richterspruch verloren hat.
Wahlberechtigt sind ebenfalls Beamte, Soldaten, Angestellte oder Arbeiter des öffent-lichen Dienstes, die auf Anordnung des Dienstherrn im Ausland, einem Mitgliedsstaat des Europarates oder nicht länger als seit 25 Jahren im Ausland leben.
Wahlgrundsätze:
Die Wahlen des deutschen Parlaments müssen nach Artikel 38 des Grundgesetzes allgemein sein (vom Wahlrecht ist grundsätzlich kein Bürger ausgeschlossen), unmit-telbar (ohne Zwischeninstanzen, wie z.B. Wahlmänner), frei (ohne staatlichen Zwang und mit freier Auswahl zwischen konkurrierenden Parteien), gleich (alle Wähler haben gleich viele Stimmen, und alle Stimmen haben das gleiche Gewicht), und geheim (Ver-bot festzustellen, wie der Einzelne gewählt hat. Offen abgegebene Stimmen sind un-gültig).
Wahlrecht:
Man unterscheidet zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Beim aktiven Wahlrecht geht es darum wählen zu dürfen (Wahlberechtigung), während das passive Wahlrecht besagt, wer gewählt werden darf (Wählbarkeit)